Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 - Angebot und Annahme
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt, mit deren
Ausführung begonnen haben oder sich bereits in der Zustellung zum Kunden befinden. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und
Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird von uns stets durch Telefax
und E-Mail gewahrt und bedarf der eindeutigen Formulierung "Bestellbestätigung" oder "Auftragsbestätigung". Der Verzicht auf
dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
1.2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren
Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in
Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
1.3. Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in notwendigen VE ( Verpackungseinheiten ) gelten Abweichungen
von +/- 5 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten
Kaufpreis entsprechend.
1.4. Bei Artikeln mit dem Zusatz in der Artikelbeschreibung, das es sich um einen Auslaufartikel handelt, ist nur noch der angegebene
Lagerbestand bestellbar ! Darüber hinaus sichern wir keine Lieferfähigkeit voraus !
§ 2 - Kaufpreis und Zahlung
2.1. Sämtliche Preisangaben in unserem Webshop werden für Endverbraucher ( im Sinne § 13 BGB * ) inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer ( z.Z. 19% )
angezeigt und sind zudem entsprechend ausreichend gekennzeichnet. Unternehmer / Gewerbetreibende ( im Sinne § 14 BGB * ) haben
alternativ die Möglichkeit nach Ihrer Registrierung in unserem Webshop sich Ihre Preisangaben zuzüglich Mehrwertsteuer anzeigen zu lassen.
Erforderlich hierfür ist die Angabe Ihrer USt.-ID Nummer.
2.2. Der Kaufpreis ist fällig wie schriftlich angegeben.
2.3. Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.
2.4. Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen
weitergehenden Schaden geltend zumachen.
2.5. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
2.6. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht
eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld mit Ausnahme der verjährten Forderungen fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen
Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
§ 3 - Lieferung
3.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich
( § 1, Absatz 1.1. ) vereinbart wurde.
3.2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die
Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
3.3. Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen uns,
vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche
Ereignisse unverzüglich zu informieren.
3.4. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder
Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr.1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
§ 4 - Versendung und Annahme
4.1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
4.2. Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften
insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.
4.3. Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
4.4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen
Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf.
den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
4.5. Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze 4.2. bis 4.4. beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf
das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 5 Verpackung
5.1. Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem,
einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen
Empfangsbestätigung zurückzugeben.
5.2. Kommt der Käufer der unter 5.1. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit
ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den
Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
5.3. Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden.
Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlusts. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem
Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher
schriftlich ( § 1, Absatz 1.1. ) vereinbart ist.
5.4. Weitere Verpackungen / Umverpackungen können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt werden. Der Käufer trägt für die
ordnungsgemäße Entsorgung die Verantwortung.
§ 6 - Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
6.2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im
üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß 6.5. auf uns übergehen.
6.3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere
Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt,
den Betrieb des Käufers zu betreten.
6.4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und
erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten
fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung
i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
6.5. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer
Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß 6.4. anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die
Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt
er die entsprechende Forderung an uns ab.
6.6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware
ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer
auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle
erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben
sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
6.7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 - Haftung für Sachmängel
7.1. Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach
unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf
Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Technischen informations Blättern, Angaben zur Verwendbarkeit der
Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen
einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden
vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
7.2. Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit
den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
7.3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der
Käufer uns Mängel der Ware schriftlich ( § 1, 1.1. ) anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die
Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem
Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
7.4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern
( Nacherfüllung ). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht
erheblich und / oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
7.5. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an
der Ware selbst entstanden sind ( Mangelfolgeschäden ).
§ 8 - Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
8.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
8.2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, in Fällen unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8.3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung
aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 9 - REACH
9.1. Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der
Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst,
trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung
und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des
Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer
entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
10.1. Gerichtsstand ist Wuppertal.
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung
( Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.April 1980 ).
10.3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen.
* § 13 BGB ; Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
* § 14 BGB ; (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen.